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1. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 456

1913 - Wittenberg : Herrosé
456 Werbungen Personen namhaft zu machen, die mich empfehlen können. Wollen Sie. hochverehrte Frau, es mir gestatten, daß ich in dieser Beziehung auf Sie verweise, da eine Empfehlung von so hochgeachteter Seite mir sicherlich von größtem Nutzen sein dürfte. Ich bitte recht herzlich, mir diesen neuen Beweis Ihrer freund- lichen Anteilnahme nicht vorenthalten zu wollen, und zeichne in froher Erwartung einer gütigen zusagenden Antwort als Ihre dankbar ergebene Martha Klein. ' Verwendung der Postkarte. Herrn Buchhändler Eugen Roller, Oberglogau. Ich bitte Sie. sofort Dr. Kiesewetters Fremdwörterbuch, in Leinwand gebunden, neueste Auflage, für mich bestellen zu wollen. Schonnu, den 27. April 1912. Flora Kosack. Breslau, den 25. März 1912. Wohl und munter hier angekommen. Von Agnes am Bahn- hof erwartet. Klara wieder genesen. Heute abend besuchen wir das Theater. Morgen brieflich mehr. Herzlichen Gruß! Paula. 259. Wie bewerbe ich mich um eine Stellung? 1. Es ist nicht einerlei, ob dein Brief als erster oder zwanzigster ankommt, darum beeile dich mit deiner Bewerbung. 2. Schreib sauber und schön auf gutem Papier mit guter Tinte. 3. In deinen Ausführungen sei kurz. klar, wahr und recht höflich. 4. Stehen dir Zeugnisse über deine Kenntnisse und Leistungen zur Verfügung, so lege diese abschriftlich bei: andernfalls mußt du Personen nennen, bei denen über dich Erkundigungen eingezogen werden können. 5. Erhebe Ansprüche nicht früher, als bis du dazu auf- gefordert wirst. 6. Wende dich mit deinem Gesuche an die Frau des Hauses, sofern nicht der Herr des Hauses ausdrücklich die Verhandlungen selbst zu führen wünscht.

2. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 5

1913 - Wittenberg : Herrosé
5 gesetzten, der ihn auferlegt, und die Anwesenden, die seiner Ab- legung beiwohnen. Wer durch falschen Schwur die Heiligkeit des Eides verletzt, begeht eins der furchtbarsten Verbrechen: ein Verbrechen gegen denjenigen, dem er durch den falschen Eid schadet — ein Ver- brechen gegen die Grundlage der staatlichen wie jeder Ordnung — ein Verbrechen gegen Gott selbst, indem der Meineidige der All- wissenheit, Gerechtigkeit und Heiligkeit Gottes spottet, sich gleichsam feierlich von Gott lossagt und dessen Fluch auf sich herabruft. Den Meineidigen treffen daher mit Recht die schwersten Strafen: die weltliche Obrigkeit bestraft ihn mit mehrjährigem Zuchthaus und erklärt ihn unfähig, fernerhin ein Amt zu bekleiden und eidliches Zeugnis abzulegen, er ist als gemeiner Lügner ge- brandmarkt, dem man nicht mehr glauben kann; seit den ältesten Zeilen galt er in Deutschland als ehrlos, früher wurden ihm die Finger, mit denen er falsch geschworen, mit dem Beil abgehauen oder mit unauslöschlicher Farbe -angestrichen — dem geschädigten Nächsten ist er zum Schadenersatz verpflichtet. — Wie schrecklich Gott ihn strafen wird, besagt die Stelle der Schrift: „Es soll kommen der Fluch in das Haus des falsch in meinem Namen Schwörenden, und er soll bleiben mitten in seinein Hause und es verzehren, sein Holz samt seinen Steinen!" Das; der Meineidige im Sinne dieser Drohung wirklich schon hier auf Erden von Gott furchtbar gestraft zu werden pflegt, hat in vielen Fällen sich recht augenscheinlich schon gezeigt. Beweise dich als Gottes Kind, dem Treu' und Wahrheit heilig sind, als Wahrheit-Freund, als Lügen-Feind! Nach Fr. W. Bürgel. 9. Der Kampf mit der Zunge. Im alten Griechenland gab es einen Orden von frommen und nachdenklichen Männern. Die hietzen die Pythagoräer. Wer in ihren Bund eintreten wollte, der nutzte geloben, drei Jahre lang zu schweigen. Erst wenn er diese Probe bestanden hatte, wurde er würdig befunden, zu ihnen zu gehören. Könnt ihr euch wohl denken, warum diese Bedingung gestellt wurde? Ich glaube, weil nichts auf der Welt schwerer ist, als Herr zu sein über die Zunge. Wer das fertig bringt, der beweist damit so viel Kraft des Geistes und der Selbstbeherrschung, datz man ihm auch in grötzern Dingen vertrauen kann. Er ist ein freier Mann und nicht mehr der Knecht seines Mundwerks. Was hilft alle Gutherzigkeit, wenn die lose Zunge dem guten Herzen nicht ge- horcht? Das grötzte Unheil und die grötzte Verwirrung in der Welt wird durch losgelassene Zungen angerichtet. Wegen eines leichtsinnigen Scheltwortes schietzen sich Menschen gegenseitig tot,

3. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 338

1913 - Wittenberg : Herrosé
— 338 wird als der unwissende, und es ist bekannt, daß heutigentags fast zu jeder Arbeit eine größere oder geringere Kenntnis gehört. Wenn ein Volk durch eine vermehrte Bildung seiner Glieder bei seiner Arbeit mehr und besseres zu leisten vermag, so befindet es sich wohler als ein minder gebildetes Volk, und das wird auch dem Staate zum Vorteil gereichen, denn dessen Reichtum und Kraft wachsen mit dem Vermögen und der Stärke seiner Bewohner. Darum ist auch der Staat bemüht, die Ausbildung des Volkes in allen Kenntnissen und Fertigkeiten, die für das Leben notwendig sind, sicher zu stellen, und er ordnet deshalb an, daß alle Kinder mindestens acht Jahre hindurch die Volksschule besuchen müssen; in Fortbildungsschulen wird die Ausbildung des heranwachsenden Geschlechts fortgesetzt, und zwar geschieht dies in diesen Anstalten mit ganz besondrer Rücksicht auf den Beruf, den die jungen Leute erlernen. Die Kenntnisse, die die Volksschule dem Menschen gibt, reichen aber für viele verantwortungsvolle Berufsarten nicht aus; deshalb hat der Staat auch verschiedne andre Schulen in das Leben gerufen. Wer sich der Menschheit einst als Geistlicher oder Arzt. Richter oder Rechtsgelehrter, Sprach- oder Natur- forscher nützlich machen will, hat auch noch einige Jahre die Hoch- schule oder Universität zu besuchen; andre Hochschulen sorgen für die gründliche wissenschaftliche Ausbildung der höhern Forst- und Bergbeamten, Tierärzte, Landwirte, Ingenieure usw., und so wird in jeder Beziehung vom Staate dafür Sorge getragen, daß das heranwachsende Geschlecht einst imstande ist, seine Aufgaben in der besten Weise zu lösen. Freilich ist es auch bekannt, daß alle Weisheit und die größte Kunstfertigkeit nicht ausreicht, den Menschen zu einem sittlich reinen Lebenswandel zu bestimmen und ihn mit der Seelenruhe zu erfüllen, die ihm die Kraft gibt, in guten Tagen nicht über- mütig zu werden und in unglücklichen Zeiten nicht zu verzagen; wohl aber findet der Mensch im Glauben an Gott den wahren Frieden, und sein Herz wird durch den beständigen Umgang mit dem Herrn aller Herren begeistert für alles Gute, Wahre und Schöne. Um die Segnungen der Religion allen Menschen zuzu- führen, haben sich die Bekenner eines und desselben Glaubens zu Gemeinden verbunden, an deren Spitze der Geistliche steht, und sämtliche Gemeinden zusammengenommen bilden eine Kirche; so gibt es eine evangelische, katholische usw. Kirche. Diese regeln zwar in der Hauptsache ihre eignen Angelegenheiten selbst, der Staat führt aber die Aufsicht, daß dies in gerechter Weise erfolge, wie er auch die Ausbildung der Geistlichen beaufsichtigt, deren Anstellung regelt usw. Alle die Angelegenheiten, die sich auf Schule und Kirche be- ziehen, sowie die Medizinal-Angelegenheiten werden von einem Minister geleitet, den man gewöhnlich kurz den Kultusminister nennt. Der Minister für Handel und Gewerbe beaufsichtigt unter anderm die Bergwerke, so daß wir in ausreichender Menge mit

4. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 340

1913 - Wittenberg : Herrosé
340 den kleinen Betrag bezahlen sollten. Deshalb hält sich der Staat an den Bierbrauer, und dieser mutz die Steuer für alles Vier, das er hergestellt, entrichten. Der Brauer erlegt aber nur diese Summe, und wenn er ein Fatz an den Gastwirt verkauft, so muh dieser ihm die Steuer zurückzahlen; der Gastwirt endlich erhöht den Preis jedes Glases Vieres um den Betrag der Steuer, und so kommt endlich derjenige Mann an das Bezahlen der Bier- steuer, von dem man sie erheben wollte, nämlich der Biertrinker. Weil eine solche Steuer auf Umwegen, mittelbar, erhoben wird, nennt man sie mit einem fremden Worte indirekte Steuer. Andre Einnahmen hat der Staat durch die Zölle, die für die aus dem Auslande eingeführten Waren an den Grenzen des Landes erhoben werden. Hierdurch erhält der Staat nicht allein Geld, sondern er schützt auch das einheimische Gewerbe. Denn wenn z. V. eine im Auslande hergestellte Maschine durch verschiedene Umstände nur 100 M kostet, eine gleiche aber im Jnlande nur für 110 M hergestellt werden kann, so würden alle Leute der- artige ausländische Maschinen kaufen, und unsre eignen Gewerbe- treibenden könnten ihre Werkstätten zuschließen und feiern; dies zu verhüten, legt man an der Grenze einen Zoll, vielleicht 10 oder 12 M auf jede solche Maschine. Nunmehr können unsre deutschen Arbeiter wieder die Hände rühren. Die ganzen Ein- nahmen und Ausgaben des Staates verwaltet der Finanzminister. Nach O. Pache (3. und W. Schanzes Lesebuch). 210. Der Staat als Beschützer des Volkes. Es gibt leider immer Menschen, die das Eigentum und die Rechte ihrer Mitmenschen nicht achten. Diesen gegenüber schützt der Staat seine Bewohner, indem er durch seine Gesetze zunächst feststellt, welche Rechte jeder Bürger besitzt, und indem er die Gerichte einsetzt, die in jedem einzelnen Falle entscheiden, ob der Angeklagte gegen das Gesetz gesündigt hat, und die auch den Frevler zu bestrafen haben. Natürlich darf sich der Angeklagte auch verteidigen, und es steht ihm deshalb ein Rechtsanwalt, der das Gesetz genau kennt, zur Seite; Leute, die von dem fraglichen Vorgänge Kenntnis haben, werden als Zeugen vernommen, kurz, die Richter geben sich alle Mühe, um die reine Wahrheit zu erkennen und dem Rechte Geltung zu verschaffen. Die Angelegenheiten, die sich auf die Rechtsprechung und Bestrafung der Verbrechen beziehen, nennt man mit einem fremden Worte Justiz, und an der Spitze aller hierbei beschäftigten Personen steht der Justizminister. Durch die Tätigkeit dieser Leute wird erreicht, datz ein jeder im Lande ruhig und in Frieden seiner Beschäftigung nachgehen und sich der Früchte seines Fleißes freuen kann, wird durch die- selbe doch in erster Linie unser Eigentum geschützt. Die

5. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 341

1913 - Wittenberg : Herrosé
341 Stätte, an der wir im Schweiße unsers Angesichts unser Eigen- tum erwerben, an der wir dieses verwahren und mit den Gliedern unsrer Familie glücklich die Früchte unsers Fleißes genießen, ist unser Haus. Soll die Familie gedeihen, so muß also im Hause, diesem Orte der Arbeit und des stillen Friedens, volle Sicherheit herrschen, und darum ist jedem verboten, ohne unsre Zustimmung in die uns gehörigen Räume einzudringen: wer aber der ihm ge- wordenen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nicht nach- kommt, wird streng bestraft, denn er macht sich des Hausfriedens- bruchs schuldig. Durch diese Bestimmungen sucht man überhaupt jede grobe Verletzung des Eigentums andrer Personen zu ver- hüten. Trotzdem gibt es aber immer noch Leute, die dem Nächsten Schaden bereiten. Neidische Menschen, die dem andern sein Glück nicht gönnen, zerstören und verletzen das Gut ihres Nächsten: leichtsinnige Burschen beschädigen oder beschmutzen die Bänke in den öffentlichen Spaziergängen, beschmieren die Häuser, legen wohl gar Steine auf die Schienen der Eisenbahnen und ziehen sich durch solche Verletzung von Dingen, die allen Menschen Vorteil bieten, ernste Strafen zu. Durch den fahrlässigen Um- gang mit Streichhölzern und Licht ist schon manches Feuer ent- standen und viel Eigentum zerstört worden. Wenn auch derjenige, der mit offenem Licht in die gefüllte Scheuer geht, zunächst nur sein Eigentum in Gefahr bringt, so ist doch bekannt, daß eine brennende Scheune gar oft auch die Vernichtung der benachbarten Gebäude zur Folge hat. und darum wird mit Recht der fahr- lässige Brandstifter bestraft; mit dem Feuer darf man eben nicht spielen, und wer mit Licht unvorsichtig umgeht, ist ein leicht- sinniger Mensch, der Strafe verdient. Viel schlechter ist natürlich derjenige, der ein Gebäude mit bösem Willen anzündet: denn dessen Gesinnung ist eine sehr schlechte, und die Strenge des Ge- setzes wirft einen derartigen verachtungswerten Mann auf lange Zeit in das Zuchthaus, wo er bei harter Arbeit über seine Frevel- tat nachdenken kann. Unser Leben mit dem Mitmenschen kann eben nur gedeihen, wenn wir alle Rechte unsers Nächsten achten und gewissen- haft, ehrlich und treu handeln. Wer freilich in die Milch, die er verkauft. Wasser gießt und die als gute Milch sich bezahlen läßt: wer unter den guten Pflanzensamen, den er dem Gärtner anbietet, alte verdorbene Körner mengt, die nimmer keimen können, ohne dies zu sagen, der betrügt seinen Nebenmenschen und muß bestraft werden. Seine Handlungsweise ist ja ebenso schlecht wie diejenige des Diebes, der hingeht und des Nächsten Gut stiehlt, oder wie diejenige des Räubers, der dem andern mit Gewalt sein Gut wegnimmt, und daß Dieb und Räuber für lange Zeit hinter den Eisenstäben des Gefängnisses oder Zucht- hauses unschädlich gemacht werden, halten wir ebenso für richtig, als daß die Hehler, die gestohlenes Gut dem Diebe für billiges Geld abkaufen, ebenfalls eine recht harte Strafe trifft.

6. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 342

1913 - Wittenberg : Herrosé
342 Die äußern Güter sind dem Menschen ein wichtiges Eigen- tum, weil er ihrer zur Arbeit und zum Leben bedarf, und des- halb schützt sie ihm der Staat. Die Voraussetzung aller mensch- lichen Arbeit ist aber ein gesunder Körper; deshalb schützt das Gesetz unsre Gesundheit, indem es jedem, der einen andern mißhandelt, schwere Strafen auferlegt; natürlich ist die Strafe eine schwerere, wenn die Körperverletzung mit Absicht erfolgte, und wenn der Übeltäter eine Waffe, z. V. ein Messer, gebrauchte, oder wenn die böse Tat gar den Verlust eines Gliedes, wie z. B. eines Auges, zur Folge hatte; dann mutz der böse Mensch seine Handlung mit Fug und Recht im Gefängnis oder Zuchthause büßen. Solche verhängnisvolle Taten vollziehen sich gewöhnlich nur in der Aufregung des Augenblicks, und der jähzornige, streit- süchtige Mensch, der in seiner Leidenschaft seinem Mitmenschen schweres Leid zufügte, bereut bitter, daß er sich vergessen hat. Darum muß sich ein jeder Mensch vor dem Zorne und dem Hasse hüten, die nie Gutes an den Tag zu fördern vermögen; denn gar mancher ist in der Erregung schon zum Totschläger geworden, hat also die schwerste Schuld auf sich geladen, hat eine ganze Familie in das Unglück gestürzt und ein Verbrechen begangen, dessen Folgen er niemals wieder gutmachen kann, vermag er doch nicht, dem Getöteten das Leben zurückzugeben. Viel schlim- mere Verbrecher und viel schlechtere Menschen sind natürlich die Mörder, die ihrem Mitmenschen mit Absicht das Leben nehmen; sie trifft die ganze Härte des Gesetzes, indem sie mit dem Tode bestraft werden. Das köstlichste Gut aber, das der Mensch besitzt, ist seine Ehre; denn diese kann als der Ausdruck seiner ganzen Lebens- führung gelten, ist es doch also, daß ein Mensch, je besser er lebt, je mehr er für seine Mitmenschen wirkt und schafft, auch um so höher von diesen geachtet wird. Wer jemand in der Achtung seiner Nächsten herabsetzt durch Verbreitung falscher und unehrenhafter Behauptungen, der sucht ihm also einen Teil seines innern Wesens zu nehmen, und darum muß ein solcher Verleumder seine Be- leidigung durch den Spruch des Richters büßen. Es ist auch voll- ständig gleich, wer der Übeltäter ist; denn das Gesetz und der Richter kennen keinen Unterschied zwischen den Personen; wie vor Gott, sind auch vor dem Gesetze alle Menschen gleich! Wie sich die einzelnen Menschen durch gegenseitige Hilfe wesentlich zu fördern und durch Untreue zu schaden vermögen, so können sich auch ganze Völker in Ruhe und Frieden vertragen oder in bitterer Feindschaft verzehren. Da dieses Ver- hältnis der Staaten zueinander von größter Wichtigkeit für das Gedeihen des Volkes ist, wurde ein besondres Ministerium, das des Auswärtigen, damit beauftragt, die Beziehungen zu den andern Ländern zu pflegen. Wir verlangen, daß man uns in Ruhe läßt und ohne Einrede gestattet, innerhalb unsers Landes zu tun. was wir wollen, und wir gestehen dasselbe Recht allen übrigen Völ-

7. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 343

1913 - Wittenberg : Herrosé
343 kern zu. Es kann aber heutigeslags kein Volk ohne die Hilfe andrer Länder leben, denn es bedarf der Erzeugnisse dieser Länder; wir bedürfen des Reises, der Zitronen, der Feigen aus Italien, des Weines und Getreides aus Österreich, der Felle aus Rußland usw., und diese Länder wieder wollen die Güter haben, die unsre Leineweber. Maschinenbauer usw. hergestellt haben. Da ziehen deutsche Kaufleute durch die Länder der Erde, kaufen deren Erzeugnisse, bringen diese zu uns und schaffen die Dinge, die wir fertiggebracht haben, zu jenen Völkern. Die Kaufleute bedürfen nun in den fremden Ländern, deren Gesetze sie häufig nicht genau kennen, des Rates und des Schutzes, der ihnen durch die hohen Beamten, die wir in jene Länder senden, die Konsuls und Ge- sandten. zuteil wird. Es liegt auf der Hand. daß zwischen den verschiedenen Staaten häufig Fragen auftauchen, die der Rege- lung bedürfen: wenn z. V. ein Verbrecher nach Frankreich ent- flohen ist. so kann er nur die Strafe erhalten, wenn er uns von den Franzosen ausgeliefert wird. Diese Fragen werden alle durch das auswärtige Amt mit Hilfe der in den fremden Ländern wohnenden Gesandten geregelt, und häufig geschieht dies durch Verträge, die die Staaten miteinander abschließen. Freilich kommt es zuweilen auch vor. daß zwischen den Staaten ernster Streit entsteht, den diese auf friedlichem Wege nicht beilegen wollen oder können: in solchen Fällen läßt man die Gewalt der Waffen entscheiden, und damit in der- artigen Fällen das Volk nicht wehrlos ist. halten wir auf dem Lande ein Heer und auf dem Meere eine Flotte. Diese beiden bilden die Kriegsmacht unsers Vaterlandes, die dazu bestimmt ist. unser Volk vor dem Einbruch fremder Völker zu beschützen. Es handelt sich dabei um das Wohl des gamen Volkes, und darum ist auch ein jeder gesunde und kräftige Mann verpflichtet, vom 20. Jahre an im Heere oder in der Marine dem Vaterlande, wenn nötig selbst mit Aufopferung seines Lebens, zu dienen. Auf Erden hat ja der Mensch kein höheres Gut als das Vater- land, und darum ist es auch unsre Pflicht, in den Zeiten der Rot alles, was wir haben, für unser Volk und sein Land einzusetzen. Je kräftiger und mächtiger dies geschieht, desto gewisser ist unserm Volke der Sieg! o. Poche. 211. Von der Rechtspflege. Es wäre eine schöne Sache, wenn es unter den Menschen keine Streitigkeiten gäbe. wenn jeder freiwillig dem Gesetze gehorchte, den andern ihre Rechte unverkümmert zugestände, und wenn keiner, weder aus Gewinnsucht noch aus Zorn und Leidenschaft, sich hinreißen ließe. Handlungen zu begehen, die mit einem geordneten Gemeinwesen unverträglich sind. Das ist nun aber, wie die Men- schen einmal sind. nicht möglich: und es genügt deshalb nicht, daß der Staat festsetzt, was als Recht gelten soll, sondern er muß auch

8. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 344

1913 - Wittenberg : Herrosé
— 344 — dafür sorgen, daß dieses Recht von allen anerkannt und an den Übertretern gerächt werde. Man mutz indessen nicht glauben, daß von zwei Streitenden immer einer ein Bösewicht sein müsse. Meist sind beide von ihrem Recht überzeugt: und es ist zuweilen auch für einen Gelehrten schwer, zu erkennen, wer eigentlich recht hat. Außerdem gibt es freilich Vergehen, bei denen es höchstens zweifel- haft sein kann, ob einer sie begangen, nicht aber, ob er damit im Recht war oder nicht. Jene Fälle, wo es sich um streitige Rechtsansprüche, nament- lich über das Eigentum handelt, nennt man das bürgerliche Recht. Dahin gehören z. B. alle Erbschaftsangelegenheiten, alles, was sich auf Kauf und Verkauf, auf Pacht- und Mietverhältnisse. Dar- lehen bezieht. Wenn zwei Personen sich darüber nicht einigen können, tritt der Staat mit seiner Hilfe ein. d. h. die angerufenen Gerichte entscheiden, und die Staatsgewalt zwingt jeden, dem richterlichen Spruche sich zu fügen. Anders ist es. wenn ein Ver- brechen begangen worden ist. Hier tritt der Staat selbst durch einen Staatsanwalt als Ankläger und Richter auf. d. h. derjenige, der sich an den Gesetzen des Staates durch Diebstahl, Mord, Auf- ruhr vergangen hat, wird, sobald seine Tat bekannt wird, auch wenn kein andrer Bürger für sich wegen Beschädigung Klage führt, zur Rechenschaft gezogen und nach den Bestimmungen des Straf- oder Kriminalrechts behandelt. Denn es kommt hier nicht bloß das Recht eines einzelnen in Frage, sondern die Sicherheit und das Ansehen des Staates selbst würde Not leiden, wenn solche Vergehungen ungeahndet und solche Mitglieder des Gemeinwesens unbestraft blieben. In allen diesen Fällen, wo es sich um die Bestrafung eines Bürgers handelt, werden in vielen Staaten bei der Entscheidung außer den Rechtsgelehrten Männer aus dem Volke als Geschworene oder Schöffen hinzugezogen. Diese haben nur auszusprechen, ob ihnen ein Angeklagter des Verbrechens, dessen er bezichtigt ist. schuldig erscheint oder nicht. Die gelehrten Richter haben hierbei das Amt. durch Voruntersuchung und durch die Leitung der Ge- richtsverhandlung die tatsächlichen Umstünde des Vergehens bis ins kleinste klarzulegen und für den Fall der Schuld die Strafe nach dem Gesetzbuche zu bestimmen. Da die Geschworenen auf Grund der angehörten Verhandlung, wobei die Untersuchungs- akten verlesen, die Zeugen vernommen werden und der Angeklagte sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen kann, nur ihre Überzeugung auszusprechen haben über die Schuld oder Nichtschuld, so bedürfen sie keiner eigentlichen Rechts- gelehrsamkeit: es genügt ein klarer Verstand und ein redliches Ge- wissen. Wie es bei Gerichtsverhandlungen zugeht, davon kann sich jeder leicht eine Vorstellung verschaffen, da diese in allen frei- sinnig eingerichteten Staaten, soweit nicht besondre Gründe da- gegen sprechen, öffentlich sind. Bei bürgerlichen Streitigkeiten aber, wo alles lediglich auf

9. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 346

1913 - Wittenberg : Herrosé
346 die mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren bedroht sind, für Verbrechen von Personen, die noch nicht das achtzehnte Lebens- jahr zurückgelegt haben, für die Verbrechen des Diebstahls, der Hehlerei und des Betruges, wenn sie im Rückfalle, d. h. während einer gewissen Zeit wiederholt begangen werden. Bei den Land- gerichten können besondre Kammern für Handelssachen gebildet werden. Diese Handelskammern werden durch ein Mit- glied des Landgerichts oder einen Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Kaufleute als Handelsrichter gebildet. Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Straf- senate gebildet. Sie sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 2. der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Be- rufungsinstanz: 3. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Land- gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die letzte Instanz in allen Rechtsangelegenheiten ist das Reichsgericht zu Leipzig. Auch hier gibt es Zivil- und Straf- senate. Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen treten bei den Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusam- men. Sie urteilen über Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören. Das Schwur- gericht setzt sich aus drei Richtern und zwölf Geschworenen zu- sammen. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt und kann nur von einem Deutschen versehen werden. Aus der Gerichtsordnung ist im allgemeinen folgendes be- merkenswert : Die Gerichtssprache ist die deutsche. Für bürgerliche Streitigkeiten wird der allgemeine Ge- r i ch t s st a n d einer Person durch den Wohnsitz bestimmt. Eine Person ist insoweit prozeßfähig — d. h. fähig, selbständig einen Prozeß als Kläger oder Beklagter zu führen oder durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Rechtsanwalt, führen zu lassen —, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, in der Regel also erst mit vollendetem 21. Lebensjahr. Die Prozeß- fähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nickt be- schränkt. Vor den Landgerichten und allen Gerichten höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeß- gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wer außerstande ist. ohne Beeinträchtigung des für ihn und feine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu be- streiten. hat auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch. Der Privatkläger hat für die der Staatskasse und dem Beschul- digten voraussichtlich erwachsenden K o st e n Sicherheit zu leisten. Die Prozeßkosten hat die unterliegende Partei zu zahlen, ebenso die dem Gegner erwachsenen Kosten. Für die Ausführung von Zwangsvollstreckungen haben die Gerichtsvollzieher zu sorgen. Die Ladung der Z e u g e n ist von dem Eerichsschreiber zu veran-

10. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 347

1913 - Wittenberg : Herrosé
347 lassen und von Amts wegen zuzustellen. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der nicht erscheint, ist in die durch das Aus- bleiben verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu 300 M oder Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen. Die gleiche Strafe trifft den Zeugen, der das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes verweigert. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind u. a. berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei. 2. der Ehegatte einer Partei. 3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind. Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebühren- ordnung auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten Anspruch. Die Rechtsmittel bestehen in der Beschwerde, in der Berufung und Revision. In Strafsachen ist der Gerichts st and im allgemeinen bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Zur Sühneverhandlung über streitige wörtliche oder tätliche Beleidigungen ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann zu bestellen. Der Antrag auf Sühneverhandlung kann bei dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine Partei, die zu dem anberaumten Termine nicht erscheinen will oder kann. muß dies spätestens einen Tag vor dem Terminstage anzeigen. Für unentschuldigtes Ausbleiben kann der Schiedsmann eine Geldstrafe von 50 Pf bis 1 M aus- setzen. Die Verhandlung vor dem Schiedsmann ist eine münd- liche. Kommt ein Vergleich zustande, so ist dieser zu Protokoll festzustellen. Die Verhandlungen und Ausfertigungen des Schieds- manns sind kosten- und stempelfrei. Schreibgebühren und bare Auslagen sind dem Schiedsmann sofort zu entrichten. Die Geld- strafen, die zur Erhebung gelangen, fließen den Gemeinden zu. 213. Aus dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Die Verletzung der bestehenden Gesetze wird mit einer Strafe belegt, die nach der Schwere der Übertretung größer oder geringer ist. Das Strafgesetzbuch unterscheidet im allgemeinen drei Arten von rechtswidrigen Handlungen: Verbrechen. Vergehen und Übertretungen. r Ein Verbrechen ist eine strafbare Handlung, die mit dem Tode. mit Zuchthaus oder Festung von mehr als 5 Jahren be- droht wird. Die Todesstrafe wird im Deutschen Reiche durch Enthauptung vollstreckt. Die Zuchthausstrafe ist eine lebensläng- liche oder eine zeitige. Die letztere beträgt mindestens 1 Jahr. übersteigt aber nicht den Höchstbetrag von 15 Jahren. Die Ver- urteilung zu Zuchthaus zieht gewöhnlich den Verlust der bürger- lichen Ehrenrechte nach sich. Vergehen nennt man alle jene straf- baren Handlungen, die Gefängnisstrafen oder eine Geldstrafe von
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